01.10.2006 | Autokauf
Verjährung bei fehlgeschlagener Nachbesserung?
Ein fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch des Verkäufers lässt – abgesehen von einem Anerkenntnis – keine neue Verjährungsfrist entstehen. § 438 Abs. 2 BGB ist auf die Nachbesserung nicht anwendbar (OLG Celle 20.6.06, 16 U 287/05, NJW 06, 2643, Abruf-Nr. 062669). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Bereits bei der ersten Reparatur hatte der Verkäufer eines gebrauchten Wohnmobils unmissverständlich erklärt, es handele sich nur um eine Kulanzmaßnahme. Mit Rücksicht darauf kam ein Anerkenntnis mit einem Neubeginn der Verjährung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht in Frage. Ob die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt war, hat das OLG offen gelassen, da der Werkstattaufenthalt zu kurz war, um dem Käufer zu nützen. Soweit in der Literatur vertreten wird, mit der Rückgabe der Sache nach der gescheiterten Reparatur beginne die Verjährung aufs Neue, weil es sich um eine „Zweitablieferung“ i.S.d. § 438 Abs. 2 BGB handele, lehnt der Senat diese Ansicht ausdrücklich ab.
Praxishinweis
Zu Fragen der Verjährung nach neuem Kaufrecht siehe den Beitrag in VA 06, 80 ff.