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  • 01.10.2006 | Autokauf

    Wie alt darf ein „Jahreswagen“ sein?

    Ein von einem Kfz-Händler als „Jahreswagen“ verkauftes Gebrauchtfahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen (BGH 7.6.06, VIII ZR 180/05, Abruf-Nr. 062339).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der vom Händler am 28.1.02 als „Jahreswagen“ verkaufte und im Mai 2002 gelieferte Pkw war schon im Mai 1999 hergestellt und am 8.8.01 auf einen Autovermieter erstzugelassen worden. Letzteres und das EZ-Datum waren dem Käufer bekannt, nicht aber die mehr als zweijährige Standdauer vor der Erstzulassung. Anders als das Berufungsgericht hat der BGH in dem Alter einen Sachmangel gesehen. Bei der Auslegung des Begriffs „Jahreswagen“ komme es auch auf das Gesamtalter einschließlich der Standzeit vor der Erstzulassung an. Insoweit sei die Zwölfmonatsgrenze beim Neuwagenkauf maßgebend.  

     

    Praxishinweis

    Entscheidungen zum Alter von Gebrauchtwagen haben derzeit Hochkonjunktur (u.a. OLG Karlsruhe NJW 04, 2456; OLG Nürnberg NJW 05, 2019; OLG Oldenburg MDR 06, 630; OLG Hamburg DAR 06, 390; OLG Celle 13.7.06, 11 U 254/05, Abruf-Nr. 062198).  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 166 | ID 91062