01.01.2005 | Autowaschanlage
BGH kippt Freizeichnungsklauseln
Unwirksam sind folgende AGB-Klauseln in einer Autowaschanlage: |
1. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagen-Unternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. |
2. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagen-Unternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. |
(BGH 30.11.04, X ZR 133/03, Abruf-Nr. 043147) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger war mit seinem Mercedes S 500 L zweimal in die Waschstraße des Beklagten eingefahren. Jedes Mal mit dem Resultat, dass der rechte Seitenspiegel und die Zierleiste der Beifahrertür beschädigt waren. Den Ersatz der Reparaturkosten und von Nutzungsausfall lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die o.a. Klauseln ab. Zu Unrecht, urteilte der BGH (Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG bzw. jetzt § 307 Abs. 1 BGB).
Praxishinweis
Zur Haftung von Waschanlagenbetreibern s. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 04, 962, und LG Bochum NJW-RR 04, 963.
Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 2 | ID 90657