01.10.2005 | Berufung
Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung
Die Berufung kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs allein auf die Frage der Maßregel nach § 69 StGB beschränkt werden, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach § 69 StGB tragenden Feststellungen nicht in Frage stellt, sondern selbst von ihnen ausgeht, und er nur der Rechtsmeinung ist, sie trügen die Maßregelentscheidung nicht. Denn in diesen Fällen sind weder doppelrelevante Tatsachen, die sowohl für die Maßregelentscheidung als auch für die Strafzumessung gleichermaßen von Bedeutung sind, in Frage gestellt, noch ist die Wechselwirkung zwischen Höhe der zuerkannten Strafe und der Maßregel betroffen (OLG Dresden 8.7.05, 2 Ss 130/05, Abruf-Nr. 052581). |
Praxishinweis
Zur Beschränkung der Berufung auf die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 318 Rn. 28. Diese hängt u.a. davon ab, ob die Fahrerlaubnis wegen charakterlicher oder wegen körperlicher Mängel entzogen worden ist. Im ersten Fall wird sie als unzulässig angesehen.
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 182 | ID 91048