01.10.2005 | Berufungsrücknahme
Vollmacht für Berufungsrücknahme
Die besondere Ermächtigung zu einer Rechtsmittelrücknahme gemäß § 302 Abs. 2 StPO kann auch im voraus in der dem Verteidiger erteilten Vollmacht erklärt werden (OLG Hamm 17.5.05, 1 Ss 62/05, Abruf-Nr. 052586). |
Praxishinweis
Es besteht in Rspr. und Schrifttum Uneinigkeit darüber, ob die ausdrückliche Ermächtigung des § 302 Abs. 2 StPO auch schon im voraus erteilt werden kann, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Inhalt der Entscheidung noch unbekannt und das Bedürfnis einer Anfechtung der Entscheidung noch unklar ist. Die Rspr. hält eine derartige, im allgemeinen Vollmachtsformular im voraus erteilte Ermächtigung überwiegend für ausreichend (OLG München NStZ 87, 342; OLG Celle Nds.Rspfl 73, 132; OLG Düsseldorf NStZ 89, 289; vgl. auch BVerfG NJW 93, 456).
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 183 | ID 91047