01.01.2001 · Fachbeitrag · Berufungsverfahren
Berufungsverwerfung wegen Ausbleibens des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin
| Das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin ist nach § 329 Abs. 1 StPO entschuldigt, wenn dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens kein Vorwurf gemacht werden kann. Der Begriff der unentschuldigten Säumnis nach § 329 Abs. 1 StPO setzt auch eine Pflichtverletzung des Angeklagten in subjektiver Hinsicht voraus (OLG Hamm, Beschl. v. 5.9.00, 5 Ss 817/00, rkr., Abruf-Nr. 001319; und 8.8.00, 5 Ws 159/00 bzw. 5 Ss 789/00, rkr., (Abruf-Nr. 001320). |
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