01.10.2005 | Berufungsverwerfung
Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung
Die Fehlerhaftigkeit der Ladung steht der Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten nur entgegen, wenn der Ladungsmangel verhindert hat, dass der erscheinungswillige Angeklagte an der Verhandlung teilnehmen konnte (OLG Stuttgart 8.6.05, 1 Ss 210/05, Abruf-Nr. 052578). |
Praxishinweis
Ebenso hat in der Vergangenheit bereits entschieden das KG in GA 75, 148 (dazu auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 216 Rn. 8; Tolksdorf in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 216 Rn. 10; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 216 Rn. 4).
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 182 | ID 91050