01.06.2002 · Fachbeitrag · Berufungsverwerfung
Vertretung des Angeklagten durch seinen Verteidiger
| Der Verteidiger kann eine schriftliche Vollmacht im Einvernehmen mit dem Angeklagten auch mit seinem Namen unterzeichnen (BayObLG 7.11.01, 5 St RR 285/01, rkr.). (Abruf-Nr. 020459) |
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