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  • 01.10.2007 | Berufungsverwerfung

    Wartepflicht des Gerichts

    Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet in den Fällen, in denen der Angeklagte zwar aus Nachlässigkeit der Berufungshauptverhandlung ferngeblieben ist, aufgrund der Umstände aber feststeht, dass er sich dem Verfahren nicht entziehen, sondern sich ihm stellen will, jedenfalls dann ein über die allgemein übliche Wartezeit von 15 Minuten hinausgehendes Zuwarten bis zur Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO, wenn dadurch weitere Belange des Berufungsgerichts, insbesondere die ordnungsgemäße Verhandlung der weiteren anstehenden Verfahren nicht beeinträchtigt werden, § 329 Abs. 1 StPO (OLG Hamm 7.5.07, 3 Ws 225/07, Abruf-Nr. 072498).

     

    Praxishinweis

    Das Gericht hat gegenüber dem Angeklagten eine Fürsorgepflicht, die dazu führt, dass vor der Berufungsverwerfung eine genügend lange Zeit auf den Angeklagten gewartet werden muss (dazu u.a. Berliner VerfGH NJW 04, 1158; NJW-RR 00, 1851; KG NStZ-RR 02, 218, 219; OLG Hamm NStZ-RR 97, 368, 369). Das gilt vor allem, wenn der Angeklagte sein verspätetes Erscheinen angekündigt hat (KG, a.a.O.). Wird die Berufung dennoch verworfen, stehen als Rechtsmittel der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Revision zur Verfügung.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 189 | ID 113078