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  • 25.06.2008 | Beschlussverfahren

    Bedingtes Einverständnis mit dem Beschlussverfahren ist möglich

    Erklärt sich der Betroffene bereit, einer Entscheidung im Beschlusswege (§ 72 OWiG) nur für den Fall zuzustimmen, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird, so erstreckt sich sein Einverständnis nicht auf eine Beschlussfassung mit abweichender Rechtsfolge (OLG Zweibrücken 14.1.08, 1 Ss 3/08, Abruf-Nr. 081492).

     

    Praxishinweis

    Der Verteidiger hatte vorgetragen: „Aus diesem Grund wird das Gericht gebeten zu erwägen, ob nicht angesichts dieser Gesamtumstände ausnahmsweise eine Verschärfung des ausgeworfenen Bußgelds unter Verzicht auf die Aussprache des Fahrverbots erfolgen könnte. Der Verhandlungstermin vom 9.5.07 könnte dann aufgehoben und im Beschlussverfahren entschieden werden“. Damit hatte der Betroffene nach Auffassung des OLG sein Einverständnis zur Entscheidung durch Beschluss nach § 72 OWiG von der Bedingung abhängig gemacht, dass seinem Antrag entsprechend erkannt werde. Folge ist, dass das AG nur in diesem Sinn, jedenfalls ohne Festsetzung eines Fahrverbots, hätte entscheiden dürfen (zum Beschlussverfahren Krumm in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 273 ff.). Ist die im Beschlussverfahren ergangene Entscheidung nicht vom Einverständnis des Betroffenen gedeckt, muss dagegen mit der Verfahrensrüge vorgegangen werden. Es gelten die strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG. Der Verteidiger darf bei der Abrechnung seiner anwaltlichen Tätigkeit die für ihn entstehende Gebühr Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 5 VV RVG nicht übersehen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 118 | ID 119870