01.07.2005 | Beschränkung des Einspruchs
Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid
Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid die Regelsanktionen der BKatV, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgeht (§ 1 Abs. 2 BKatV), angeordnet, ist der Bußgeldrichter bei wirksamer Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung an den Tatvorwurf der fahrlässigen Begehungsweise gebunden. Die Bindungswirkung der Einspruchsbeschränkung hängt nicht vom Verdacht des Tatrichters ab, der Schuldvorwurf könne zu Lasten des Betroffenen anders zu beurteilen sein. Eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist ausnahmsweise unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG nicht entspricht oder sich die Beschränkung des Rechtsmittels auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung nicht losgelöst von deren nicht angegriffenem Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im übrigen erforderlich zu machen (OLG Naumburg 8.3.05, 1 Ss (B) 39/05, Abruf-Nr. 051491). |
Praxishinweis
Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen kann in der Praxis vor allem vorteilhaft sein, wenn die Bußgeldbehörde von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen ist. Das Gericht ist dann an die im Bußgeldbescheid enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung der Tat gebunden. Das kann vor allem günstig sein, wenn eine Verurteilung wegen Vorsatzes, z.B. wegen des erheblichen Maßes einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nahe liegt. Denn dann wird, da die BKatV von fahrlässiger Begehungsweise ausgeht, ggf. noch weniger ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen sein.
Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 125 | ID 90948