24.11.2010 | Beschuldigtenbelehrung
Anforderung an ordnungsgemäße Belehrung
Maßgebend für eine ordnungsgemäße Beschuldigtenbelehrung ist, dass sie dem Beschuldigten Klarheit über seine Aussagefreiheit verschafft und diesbezügliche etwaige Fehlvorstellung ausschließt (BGH 29.4.10, 3 StR 63/10, Abruf-Nr. 103700). |
Praxishinweis
Die Entscheidung ist für das Strafverfahren ergangen. Sie hat aber auch Bedeutung für das OWi-Verfahren, wie z.B. für Belehrungen des Betroffenen durch Polizeibeamte. Der BGH weist darauf hin, dass die Belehrung zwar nicht unbedingt mit dem in § 136 Abs. 1 S. 2 StPO vorgegebenen Wortlaut erfolge müsse, obwohl das wünschenswert sei. Ein anderer Wortlaut sei so lange nicht zu beanstanden, wie der Beschuldigte/Betroffene in einer Art und Weise informiert werde, dass bei ihm Zweifel oder Missverständnisse über Bedeutung und Umfang seiner Aussagefreiheit nicht aufkommen (vgl. zum Inhalt einer Belehrung auch noch BGHSt 51, 367 = StRR 07, 224). In den Fällen einer nicht ausreichenden Belehrung können Angaben des Beschuldigten/Betroffenen unverwertbar sein. Das muss der Verteidiger aber im Verfahren mit einem Widerspruch geltend machen (vgl. BGHSt 38, 214).
- zur Widerspruchslösung Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., Rn. 1166a.