25.10.2010 | Beweisantrag
Wiederholung eines Beweisantrags
Eine Verletzung des förmlichen Beweisantragsrechts setzt voraus, dass in der Hauptverhandlung (HV) überhaupt ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt worden ist. Allein die Stellung von Beweisanträgen in einem HV-Termin, die zur Aussetzung der HV führte, reicht dazu nicht aus, denn nach einer Aussetzung der HV bedarf es der Wiederholung bereits früher gestellter Beweisanträge im neuen HV-Termin (KG 24.8.10, 3 Ws (B) 404/10 - 2 Ss 243/10, Abruf-Nr. 103012). |
Praxishinweis
Es muss nicht nur der in einer ausgesetzten HV gestellte Beweisantrag in einem neuen HV-Termin ggf. wiederholt werden, sondern auch der vor der HV zunächst nur angekündigte Beweisantrag (OLG Hamm NJW 99, 1416; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2010, Rn. 306b). Anderenfalls kann die Rechtsbeschwerde/Revision auf die Nichtbescheidung dieses Antrags nicht gestützt werden. Es bleibt dann nur noch die Aufklärungsrüge.
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 197 | ID 139459