27.04.2011 | Beweisverwertungsverbot
Eintritt von Tilgungsreife
Eine Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist rechtsfehlerhaft, wenn ihr einem Verwertungsverbot unterliegende Umstände zugrunde liegen. Ein solches Verwertungsverbot besteht, wenn hinsichtlich von Voreintragungen im Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war (OLG Düsseldorf 22.11.10, IV-4 RBs 180/10, Abruf-Nr. 110812). |
Praxishinweis
Bei der Frage der Verwertbarkeit von Voreintragungen werden häufig von den Tatgerichten Fehler gemacht, wenn diese nicht zeitnah zur Hauptverhandlung eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister einholen. Nach § 29 Abs. 8 S. 1 StVG besteht ein Verwertungsverbot für getilgte Voreintragungen. Diese dürfen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Dabei steht die Tilgungsreife der Tilgung gleich (HentscheI/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, § 29 Rn. 12 m.w.N.). Der Eintritt von Tilgungsreife ist von Amts wegen zu beachten.
Weiterführender Hinweis
- Zum Verwertungsverbot für tilgungsreife Vorahndungen siehe auch OLG Bamberg VA 10, 89.
Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 84 | ID 144051