01.04.2007 | Beweiswürdigung
Lichtbild als Gegenstand der Beweiswürdigung
Die Grundsätze der Rspr. des BGHSt 41, 376, gelten nicht nur für die Täter-identifizierung anhand eines Lichtbildes, sondern auch, wenn der Tatrichter ein Lichtbild aus anderen Gründen zum Gegenstand seiner Beweiswürdigung macht (OLG Hamm 8.2.07, 2 Ss OWi 101/07, Abruf-Nr. 070728). |
Entscheidungsgründe
Das AG hat die Beweiswürdigung auf die vom Betroffenen überreichten und in Augenschein genommenen Lichtbilder gestützt: „Den Lichtbildern ist zu entnehmen, dass das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild aufgrund seines Formats und seiner erhöhten Position bereits auf große Entfernung zu sehen ist.“ Dies genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verweisung gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Das Urteil hätte nähere Ausführungen zum Gegenstand der Lichtbilder enthalten und die Abbildungen präzise beschreiben müssen. Die vage Beschreibung, dass das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild aufgrund seines Formats und seiner erhöhten Position bereits auf große Entfernung zu sehen sei, reicht nicht aus.
Praxishinweis
Die Grundsätze von BGHSt 41, 376 = NJW 96, 1420 = NZV 96, 157, zur Behandlung von Lichtbildern bei der Täteridentifizierung anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes sind auch in allen anderen Fällen, in denen ein Lichtbild Gegenstand der Beweiswürdigung ist, anwendbar. Wird auf dieses nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen (dazu u.a. OLG Köln NJW 04, 3274, OLG Dresden DAR 00, 279; OLG Brandenburg NStZ-RR 98, 240; OLG Hamm NStZ-RR 98, 238 = VRS 95, 232), muss der Tatrichter beschreiben, was auf dem Bild zu sehen ist. Lesen Sie dazu auch unseren Schwerpunktbeitrag „Was Tatrichter immer wieder falsch machen“ in VA 06, 144 ff.
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