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  • 01.08.2002 · Fachbeitrag · Beweiswürdigung

    Zeuge erinnert sich nicht an konkreten Verkehrsverstoß

    | Der Umstand, dass ein Zeuge sich an den konkreten Verkehrsvorgang nicht mehr erinnern konnte, steht der Verwertbarkeit seiner Aussage nicht entgegen. Allerdings muss der Tatrichter klären, ob der Zeuge bereit und in der Lage ist, die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts der Anzeige zu übernehmen. Er muss ggf. erfragen, ob der Zeuge einen Irrtum ausschließen kann (OLG Hamm 30.4.02, 3 Ss OWi 237/02, rkr.). (Abruf-Nr. 020680) |