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  • 26.04.2010 | Blutentnahme

    Begründung der Verfahrensrüge

    Eine Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine unter Verletzung des Richtervorbehalts von § 81a Abs. 2 StPO gewonnene Blutprobe unterliege einem Beweisverwertungsverbot, ist nicht zulässig erhoben, wenn nichts dazu mitgeteilt wird, ob der Beschuldigte in die Blutentnahme eingewilligt hatte. Die ohne Hinzuziehung eines Richters getroffene Anordnung eines Polizeibeamten, bei einem Beschuldigten eine Blutprobe zu entnehmen, führt jedenfalls dann zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Polizeibeamte keinen Richter eingeschaltet hatte, weil dies in einer allgemeinen innerdienstlichen Weisung so vorgesehen war (OLG Oldenburg 3.11.09, 1 Ss 183/09, Abruf-Nr. 100613).

     

    Praxishinweis

    Die Anforderungen an die Verfahrensrüge sind sehr streng, auch wenn ein Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO geltend gemacht werden soll. Dazu haben sich in der Vergangenheit bereits eingehend das OLG Hamburg (NJW 08, 2597) und das OLG Hamm (NJW 09, 242) geäußert. In einem neueren Beschluss (22.12.09, 3 Ss 497/09, Abruf-Nr. 100609) hat das OLG Hamm noch einmal darauf hingewiesen, dass vorgetragen werden muss, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung rechtzeitig, d.h. bis zum Zeitpunkt des § 257 StPO, widersprochen habe. Ein ggf. nur im Ermittlungsverfahren erhobener Widerspruch sei nicht ausreichend (vgl. auch BGH NStZ 97, 502; zur Widerspruchslösung eingehend Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2010, Rn. 1166a ff.).  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 87 | ID 135112