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  • 25.06.2009 | Blutentnahme

    Beweisverwertungsverbot setzt voraus, dass Widerspruch spezifiziert begründet wurde

    Der Widerspruch gegen die Verwertung einer ohne Einschaltung eines Richters gewonnenen Blutprobe muss spezifiziert begründet werden, damit das Tatgericht erkennen kann, welche Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Blutprobenentnahme zur Prüfung des Tatgerichts gestellt werden sollten (OLG Hamm 24.3.09, 3 Ss 53/09, Abruf-Nr. 091960).

     

    Praxishinweis

    Das OLG hat darauf hingewiesen, dass es nicht genügt, wenn das Beweisverwertungsverbot wegen Nichtbeachtung des in § 81a Abs. 2 StPO enthaltenen Richtervorbehalts in der Hauptverhandlung nur mit einem „einfachen Widerspruch“ geltend gemacht wird.  

     

    Vielmehr muss der Widerspruch spezifiziert, also begründet werden. Aus den Ausführungen muss die Angriffsrichtung und somit erkennbar sein, welche Fehler geltend gemacht werden sollen. Diese Rechtsprechung geht zurück auf die Rechtsprechung des BGH in BGHSt 52, 38 bzw. 52, 48. Danach ist der Tatrichter nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet, allen möglichen oder denkbaren Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Beweiswürdigung von Amts wegen nachzugehen.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 119 | ID 127927