02.01.2008 | Blutentnahme
Blutentnahme im Ermittlungsverfahren
1. Sowohl die Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme als auch die Anordnung einer Blutentnahme müssen grundsätzlich vom Richter getroffen werden. |
2. Zur Annahme von Gefahr im Verzug. |
(AG Essen, Beschluss 11.10.07, 44 Gs 4677/07, Abruf-Nr. 073587) |
Sachverhalt
Die Polizei erhielt Kenntnis davon, dass der Beschuldigte von seiner Arbeitsstätte (= Krankenhaus) bereits seit längerer Zeit opiathaltige Medikamente mit nach Hause nehme und dort konsumiere. Die Polizei begab sich zunächst zur Klinik, wo das weitere Vorgehen besprochen werden sollte. Dabei wurde auch die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten erwogen. Der Beschuldigte wurde daraufhin fernmündlich zur Klinik gebeten, wo ihm nach seinem Erscheinen im Beisein der Polizei der Tatvorwurf eröffnet wurde. Die StA hat dann die Durchsuchung der Wohnung angeordnet. Nach Abschluss der Durchsuchung wurde noch die Entnahme einer Blutprobe angeordnet, um festzustellen, ob der Beschuldigte opiumhaltige Substanzen zu sich genommen habe, deren Spuren noch im Blut vorhanden waren. Der Verteidiger des Beschuldigten hat gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO beantragt, die Rechtswidrigkeit der durchgeführten Durchsuchung und der Anordnung der Blutentnahme festzustellen. Das AG hat dem Antrag entsprochen und wegen eines Beweisverwertungsverbotes angeordnet, dass die sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten herauszugeben und die Blutprobe zu vernichten sei.
Entscheidungsgründe
Eine Blutentnahme ist durch den Richter anzuordnen, nur in Ausnahmefällen kann die StA oder nachrangig die Polizei diese anordnen. Hier hat die dafür erforderliche „Gefahr im Verzug“ nicht vorgelegen. Da bereits die Anzeigen-erstatterin den Verdacht geäußert hatte, dass der Beschuldigte opiumhaltige Substanzen konsumiert habe, wäre es zeitgleich zur Durchsuchung möglich gewesen, in der Großstadt zur Mittagszeit auch für die Blutentnahme einen richterlichen Beschluss einzuholen. Soweit darauf abgestellt werde, dass kein verfälschtes Messergebnis bzgl. der Blutentnahme riskiert werden sollte, hat das AG darauf hingewiesen, dass die Zeit zwischen Verbringung des Beschuldigten vom Wohnort zum Präsidium ausgereicht hätte, einen Beschluss des zuständigen Richters herbeizuführen.
Praxishinweis
Das AG setzt konsequent die Rspr. des BVerfG zum Richtervorbehalt bei Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme und bei Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a StPO um (VA 07, 109, Abruf-Nr. 071267). Auch die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes durch das AG ist zutreffend, weil hier von einer „groben Verkennung der Voraussetzungen des Richtervorbehalts“ i.S.d. BGH vorgelegen hat (18.4.07, 5 StR 546/06, Abruf-Nr. 071816 = StRR 07, 145). „Gefahr im Verzug“ hat nicht vorgelegen, da genügend Zeit gegeben war, die richterliche Anordnung der Maßnahme zu erlangen. Ein einfacher Telefonanruf, ggf. beim richterlichen Bereitschaftsdienst (vgl. zu dessen Erforderlichkeit BVerfG NJW 01, 1121; 05, 1637; BGH NStZ-RR 07, 242), hätte genügt, ist aber auch erforderlich.
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