25.06.2009 | Blutentnahme
Der Streit geht weiter: LG Schwerin bejaht Beweisverwertungsverbot
1. Ein Zeitraum von 45 Minuten reicht an einem Donnerstagabend gegen 18.30 Uhr grundsätzlich aus, um die richterliche Anordnung für eine Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO zu erlangen. |
2. Wird die Annahme von Gefahr im Verzug dann allein damit begründet, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlicherweise am späten Nachmittag oder frühen Abend nicht zu erlangen, ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbots gerechtfertigt. |
(LG Schwerin 9.2.09, 33 Qs 9/09, Abruf-Nr. 091964) |
Praxishinweis
Das LG hat ein Beweisverwertungsverbot bejaht und deshalb einen Beschluss nach § 111a StPO aufgehoben (Beweisverbot ebenfalls bejaht von OLG Hamm VA 09, 100; OLG Dresden 11.5.09, 1 Ss 90/09, Abruf-Nr. 091975; zum Beweisverwertungsverbot s.a. die Rechtsprechungsübersicht VA 09, 84).
Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 119 | ID 127928