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  • 24.11.2009 | Blutentnahme

    Nächtlicher richterlicher Eildienst

    Die Erforderlichkeit eines nächtlichen richterlichen Eildienstes kann nicht mit der Anzahl der Blutentnahmen zur Nachtzeit begründet werden (gegen OLG Hamm 18.8.09, 3 Ss 293/08, Abruf-Nr. 093292) (OLG Hamm 10.9.09, 4 Ss 316/09, Abruf-Nr. 093683).

     

    Praxishinweis

    Der 3. Strafsenat des OLG Hamm hatte in seinem Urteil v. 18.8.09, 3 Ss 293/08, Abruf-Nr. 093292, StV 09, 567, für den LG-Bezirk Bielefeld die Einrichtung eines richterlichen Eildienstes für erforderlich gehalten und aus dem Umstand, dass das JM NRW diesen über Jahre nicht eingerichtet hatte, ein Beweisverwertungsverbot abgeleitet. In dem Zusammenhang hatte der 3. Senat auch auf die hohe Anzahl nächtlicher Blutentnahmen abgestellt. Dazu jetzt die Antwort aus dem eigenen Haus. Der 4. Strafsenat lehnt diese Auffassung ab. Im Beschluss wird zudem mitgeteilt, dass die anderen Strafsenate des OLG Hamm die Auffassung des 4. Strafsenats teilen. Der Verteidiger sollte sich aber dennoch im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt aus § 81a Abs. 2 StPO auf die überzeugend begründete Entscheidung des 3. Strafsenats berufen.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 210 | ID 131698