24.02.2011 | Blutentnahme
Promillegrenze für die Wirksamkeit der Einwilligung in die Blutentnahme
1. Willigt ein Beschuldigter in eine Blutprobenentnahme ein, bedarf es regelmäßig keiner Anordnung zu einer Entnahme derselben durch einen Richter. Die Einwilligung muss aber ausdrücklich und eindeutig und aus freiem Entschluss erklärt werden. |
2. Im Hinblick auf die Einwilligungsfähigkeit gilt: Liegt nur eine mittelmäßige Alkoholisierung ohne deutliche Ausfallerscheinungen vor, ist von der Einwilligungsfähigkeit auszugehen. |
(OLG Hamm 2.11.10, III-3 RV2 93/10, Abruf-Nr. 110071) |
Praxishinweis
Zur Frage der Einwilligung des Betroffenen in die Blutentnahme (§ 81 StPO) mit der Folge, dass die richterliche Anordnung (§ 81a Abs. 2 StPO) nicht erforderlich ist, haben sich bisher zwei Entscheidungen eingehender auseinandergesetzt (OLG Bamberg VA 09, 101 und LG Saarbrücken VA 09, 29). In beiden Entscheidungen sind aber keine konkreten Zahlen genannt, ab wann ein Beschuldigter nicht mehr einwilligungsfähig ist. Daher war die Frage offen, ab wann denn nun erfolgversprechend die Unwirksamkeit einer Einwilligung in die Blutentnahme wegen fehlender Einwilligungsfähigkeit geltend gemacht werden kann. Dazu verhält sich jetzt die Entscheidung des OLG Hamm. Sie bringt zum Leitsatz 1 nichts Neues, sondern knüpft hier an die vorliegende Rechtsprechung von OLG Bamberg und LG Saarbrücken an. Neu sind aber die Ausführungen zur Einwilligungsfähigkeit in Leitsatz 2. Insoweit ist das OLG davon ausgegangen, dass bei einer BAK von 1,23 Promille von einer nur mittelmäßigen Alkoholisierung auszugehen sei, die i.d.R. keine Auswirkungen auf die Einwilligungsfähigkeit habe. Aus den weiteren Ausführungen des OLG lässt sich der Schluss ziehen, dass der Senat die Grenze für die Wirksamkeit der Einwilligungsfähigkeit bei ca. zwei Promille ziehen will. Das sei die Grenze, bei der deutliche Beeinträchtigungen in der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit angenommen werden. Das entspricht in etwa der Grenze, ab der die Obergerichte im Urteil Ausführungen zu § 21 StGB erwarten.
Weiterführender Hinweis
- vgl. zu der Problematik auch Burhoff VA 10, 140 ff.