25.05.2010 | Blutentnahme
Richtervorbehalt: Rangverhältnis StA - Polizei
Der Umstand, dass die die Blutentnahme bei Gefahr in Verzug anordnende Ermittlungsperson nicht zuvor versucht hat, den zuständigen Staatsanwalt zu erreichen, ist von vornherein nicht geeignet, eine Verletzung des Richtervorbehalts des § 81a Abs. 2 StPO und damit ein Verwertungsverbot zu begründen. Die Verletzung des Richtervorbehalts setzt voraus, dass die Anordnungskompetenz des Richters und nicht etwa die eines Ermittlungsbeamten missachtet worden ist. Selbst wenn von einer nur nachrangigen Eilanordnungskompetenz der Ermittlungsbeamten nur für den Fall der Nichterreichbarkeit auch eines Staatsanwalts auszugehen wäre, bestände dieses Rangverhältnis allein innerhalb des Bereichs der Ermittlungsbehörden und damit der Exekutive (OLG Celle 25.1.10, 322 SsBs 315/09, Abruf-Nr. 100958). |
Praxishinweis
Ähnlich haben bereits das OLG Frankfurt VA 10, 49 und das OLG Hamm VA 09, 119 sowie das OLG Brandenburg VA 09, 84 entschieden. Das OLG Celle hat zudem darauf hingewiesen, dass es „bislang im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG davon ausgegangen ist, dass es der Einrichtung eines richterlichen Eildiensts während der Nachtzeit, wie sie sich aus § 104 Abs. 3 StPO ergibt, im Regelfall nicht bedarf.“
Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 101 | ID 135841