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  • 24.02.2010 | Blutentnahme

    Widerspruch so früh wie möglich

    Der Verwertung einer nicht freiwillig gewonnenen Blutprobe muss durch den verteidigten Angeklagten in der ersten Tatsachenverhandlung widersprochen werden. Wird der rechtzeitige Widerspruch unterlassen, ist die Rüge für das weitere Verfahren ausgeschlossen (OLG Hamm 13.10.09, 3 Ss 359/09, Abruf-Nr. 100065).

     

    Praxishinweis:

    Blutentnahme, Richtervorbehalt, Beweisverwertungsverbot - kein Ende in Sicht. Die Entscheidungen zu der Problematik reißen nicht ab.  

     

    Die vorliegende Entscheidung nimmt nochmals zur Verfahrensfrage des erforderlichen Widerspruchs Stellung und führt aus, dass der Verwertung einer nicht freiwillig gewonnenen Blutprobe durch den verteidigten Angeklagten in der ersten Tatsachenverhandlung widersprochen werden muss. Wird der rechtzeitige Widerspruch unterlassen, ist die Rüge für das weitere Verfahren ausgeschlossen, und zwar auch, wenn ein ggf. freisprechendes Urteil in der Revision aufgehoben und zurückverwiesen wird. Für den Verteidiger bedeutet das: Selbst wenn der Amtsrichter „Freispruch signalisiert”, muss er widersprechen, obwohl es darauf aus seiner Sicht gar nicht ankommt. Die Entscheidung beinhaltet das altbekannte Problem der Nachholbarkeit des Widerspruchs und zeigt m.E. zu welchen irrsinnigen Ergebnissen die Widerspruchslösung führt (zur Widerspruchslösung eingehend Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2010, Rn. 1166a ff. m.w.N.). Aber trotzdem: Widerspruch nicht vergessen.