01.11.2004 · Fachbeitrag · Bußgeldbescheid
Abweichungen von den richtigen Personalien des Betroffenen oder vom Tatort
| Die falsche Angabe des Geburtsortes, des Geburtsdatums und der Hausnummer des Betroffenen im Bußgeldbescheid führen nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn sich die Identität des Betroffenen im Übrigen zweifelsfrei ergibt (OLG Hamm 14.6.04, 2 Ss OWi 335/04, Abruf-Nr. 041876). Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids wird nicht durch die Angabe eines falschen Tatortes in Frage gestellt (OLG Karlsruhe 13.5.04, 1 Ss 119/03, Abruf-Nr. 041825). |
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