19.02.2009 | Bußgeldbescheid
Bußgeldbescheid: Ausreichende Tatbezeichnung
Die Anforderungen an den Bußgeldbescheid als wirksame Verfahrensgrundlage dürfen nicht überspannt werden. Entscheidend ist, dass der Betroffene anhand der Tatbeschreibung des Bußgeldbescheids erkennen kann, wegen welches nach der Lebensauffassung einheitlichen geschichtlichen Vorgangs er zur Verantwortung gezogen werden soll und dass insoweit eine Verwechslung mit einem möglichen gleichartigen anderen Fehlverhalten desselben Betroffenen ausgeschlossen ist. Den Bestimmtheitsanforderungen kann ein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassener Bußgeldbescheid auch genügen, wenn als Tatort ein signifikanter Streckenabschnitt eindeutig bezeichnet und die Tatzeit mit einem Zeitintervall von wenigen Minuten eingegrenzt ist (OLG Bamberg 12.8.08, 3 Ss OWi 896/08, Abruf-Nr. 090110). |
Praxishinweis
Die Frage der ausreichenden Bezeichnung der Tat im Bußgeldbescheid hat Bedeutung für die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG. Nur die Zustellung des wirksamen Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung. Ist die Tat nicht hinreichend beschrieben, kann dieser Mangel zur Unwirksamkeit führen.
Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 49 | ID 124556