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  • 01.11.2005 | Bußgeldverfahren

    Die Halterhaftung nach § 25a StVG in der Praxis

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

    Nach § 25a StVG muss der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter die Verfahrenskosten und seine Auslagen tragen, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der verantwortliche Fahrer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Wir zeigen Ihnen anhand von drei Checklisten, worauf Sie als Verteidiger unbedingt achten müssen.  

     

    Zwei wichtige Praxishinweise vorweg:  

    • Der Verteidiger muss die Regelung vor allem bei Kennzeichenanzeigen im ruhenden Verkehr berücksichtigen. Will der Mandant dazu schweigen, ist das Kostenrisiko aus § 25a StVG abzuwägen gegen ein ggf. geringeres Verwarnungsgeld wegen eines Parkverstoßes. Häufig dürfte es „billiger“ sein, Angaben zur Sache zu machen oder das Verwarnungsgeld zu zahlen.
    • Der Verteidiger muss auch die Auswirkungen auf eine Rechtsschutzversicherung des Mandanten bedenken. Endet nämlich das Bußgeldverfahren mit einer Entscheidung nach § 25a StVG, so besteht von Seiten der Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage (AG Düsseldorf zfs 88, 80; Burhoff, in Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1337 ff.). Entsprechendes gilt für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25a Abs. 3 StVG.

     

    Checkliste 1: Allgemeine Fragen

    Frage  

    Antwort  

    1. Welchen allgemeinen Anwendungsbereich hat § 25a StVG?  

    Nach dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 StVG ist eindeutig, dass sich der Geltungsbereich nur auf den ruhenden Verkehr erstreckt und nicht auch auf den fließenden (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Rn. 1340 m.w.N.).  

    2. Erfasst § 25a StVG nur Verstöße gegen die speziellen Halt- und Parkvorschriften?  

    Nein, es werden nicht nur Verstöße gegen die speziellen Halt- und Parkvorschriften nach §§ 12, 13, 18 Abs. 8 StVO erfasst, sondern insbesondere auch die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO, sofern das Abstellen des Kfz zur Behinderung oder Gefährdung geführt hat.  

    3. Wann gilt § 25a StVG nicht?  

    Die Kostentragungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn  

    • der Verstoß im ruhenden Verkehr gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt, z.B. den der Nötigung nach § 240 StGB (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25a StVG Rn. 4),
    • nur landesrechtliche Bestimmungen oder Gemeindesatzungen über das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums berührt sind (AG Freiburg zfs 87, 381),
    • die vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit nur mittelbar mit dem ruhenden Verkehr zu tun hat (LG Freiburg AnwBl. 93, 291).

    4. Welche Grundvoraussetzung muss für die Anwendung der Vorschrift erfüllt sein?  

    Es muss objektiv ein Halt- oder Parkverstoßfestgestellt worden sein (Hentschel, a.a.O., § 25a Abs. 6 m.w.N.; AG Düsseldorf NZV 99, 412).  

     

    Praxishinweis: Außerdem ist Voraussetzung die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers zum Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes.  

    5. Kommt es darauf an, gegen wen sich das Verfahren richtet?  

    Nein, das ist unerheblich (Beck/Berr, Verteidigung im OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 201).  

    6. Wer ist Halter i.S.d. § 25a StVG?  

    Halter ist grundsätzlich derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (st. Rspr., u.a. BGH NJW 97, 660 = DAR 97, 108; Hentschel, a.a.O., § 25a Rn. 10 m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn jemand das Fahrzeug nicht nur vorübergehend nutzt und über dessen Einsatz bestimmen kann. Entscheidend ist demzufolge weder die Eigentümerstellung noch, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer die Prämien und Steuern zahlt, auch wenn sich daraus wichtige Indizien ableiten lassen. So wird man z.B. die Eltern von Studenten, die nicht mehr im elterlichen Haushalt leben und das Kfz. auf eigene Kosten und eigenverantwortlich unterhalten, i.d.R. nicht als Halter ansehen können, auch wenn diese im Fahrzeugschein als Halter eingetragen sind.  

    7. In welchen Fällen haben die Gerichte die Haltereigenschaft bejaht?

    Die Haltereigenschaft ist bejaht worden  

    • beim Arbeitgeber als Halter eines Betriebsfahrzeugs, auch wenn der Arbeitnehmer das ihm überlassene Kfz gegen Kostenbeteiligung zu Privatfahrten nutzen darf (OLG Düsseldorf VersR 76, 1049),
    • für den Leasingnehmer, der i.d.R. alleiniger Halter des Leasingfahrzeuges ist (BGH NJW 86, 1044),
    • für den Mieter eines gemieteten Fahrzeugs, der das Fahrzeug für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt besitzt, jedenfalls dann, wenn es dem Einfluss des Vermieters entzogen ist (BGHZ 116, 200 = NZV 92, 145); etwas anderes kann gelten, wenn das Fahrzeug nur für kurze Zeit oder für einen bestimmten Zweck vermietet wird (BGH r + s 92, 185; OLG Zweibrücken VRS 57,375).

    8. Welche Kosten muss der Halter tragen?  

    Dem Halter werden die eigenen Auslagen sowie die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies sind zunächst die Pauschalgebühren i.H.v. 13 EUR (§ 107 Abs. 2 OWiG bzw. KV-GKG Nr. 7710) bzw. 25 EUR (KV-GKG Nr. 7700) sowie die Zustellungsauslagen (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Hinzu können die Kosten kommen, die bei einem Freispruch zu Lasten der Staatskasse gehen, also z.B. die Anwaltskosten eines Dritten.  

     

    Praxishinweis: Gem. § 25a Abs. 1 S. 2 StVG muss allerdings von der Kostenfestsetzung gegenüber dem Halter abgesehen werden, wenn eine solche Entscheidung unbillig wäre. Das wird der Fall sein, wenn der Halter die Kennzeichenanzeige so spät erhalten hat, dass die genaue Erinnerung an den Fahrer nicht mehr zu erwarten ist, wenn das Fahrzeug entwendet oder ohne Zutun des Halters benutzt wurde (Beck/Berr, a.a.O., Rn. 203).  

     

     

    Voraussetzung für die Anwendung des § 25a StVG ist die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers. Damit scheidet die Kostentragungspflicht von vornherein aus, wenn der angegangene Halter den Verstoß nur inhaltlich in Zweifel zieht, aber nicht abstreitet, selbst das Fahrzeug abgestellt zu haben (AG Düren DAR 93, 158; Beck/Berr, a.a.O., Rn. 202a). Die damit zusammenhängenden Fragen haben wir in der nachfolgenden Checkliste zusammengefasst.  

     

    Checkliste 2: Nichtfeststellbarkeit des Fahrers

    Frage  

    Antwort  

    1. Wann ist der Fahrer nicht feststellbar?  

    Wenn es objektiv nicht möglich ist, den Fahrzeugführer zu ermitteln, oder, wenn zwar die Ermittlung innerhalb der Verjährungsfrist möglich wäre, dies aber einen unangemessenen Aufwand erfordern würde (Hentschel, a.a.O., § 25a Rn. 6).  

    2. Wann ist ein unangemessener Aufwand zur Ermittlung des Fahrers erforderlich?  

    Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für die Anordnung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO (dazu Burhoff/Gübner, a.a.O.; Rn. 681 ff.).  

     

    Praxishinweis: Die Behörde muss vor einem Bescheid nach § 25a StVG in einem solchen Umfang ermitteln, der angesichts der Bedeutung des Verfahrens angemessen und Erfolg versprechend erscheint.  

    3. Muss die Behörde den Halter befragen?  

    Ja, erforderlich ist grds. eine rechtzeitige Befragung des Halters. Die Rspr. geht hier von einer Frist von zwei Wochen aus (AG Bergisch-Gladbach NZV 89, 366; AG Minden DAR 88, 283; Berr DAR 91, 36; vgl. die weit. Nachw. bei Hentschel, a.a.O., § 25a StVG Rn. 7).  

    4. Reicht es ggf. aus, wenn eine schriftliche Verwarnung am Kfz angebracht worden ist?  

    Ja, das wird von der wohl überwiegenden Meinung als ausreichend angesehen (OVG Koblenz VRS 54, 380; AG Frankfurt VM 90, 48). Ob dieses ,,Knöllchen’’ den Halter (oder dessen Beauftragten) erreicht, soll danach ohne Bedeutung sein, da es ausschließlich auf das rechtzeitige und hinreichende Tätigwerden der Behörde ankommt (VGH Kassel VA 05, 103, Abruf-Nr. 051362; a.A. ist insoweit Ludovisy/Schäpe, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 3. Aufl., Teil 7, Rn. 198 unter Hinw. auf AG Würzburg VM 89, 87; AG Zossen NZV 94, 451).  

     

    Praxishinweis: Mit der Einlassung, das „Knöllchen“ sei am Pkw nicht vorgefunden worden bzw. der Anhörungsbogen sei nicht zugegangen, wird der Betroffene i.d.R. keinen Erfolg haben (VGH Kassel, VA 05, 103, Abruf-Nr. 051362).  

    5. Sind ggf. noch weitere Bemühungen erforderlich?  

    Nein, wenn der Halter auf die rechtzeitige Übersendung eines Anhörungsbogens nicht reagiert, sind weitere Bemühungen der Behörde nicht erforderlich (AG Lörrach NZV 91, 285; Suhren NZV 99, 54; Beck/Berr, a.a.O. Rn. 202 m.w.N.). Anders kann es aber sein, wenn sich der Halter zum Vorwurf geäußert hat.  

    6. Welche Anstrengungen muss die Behörde ggf. unternehmen, wenn ein Führer benannt wird.  

    Die Behörde muss geeignete und zumutbare Überprüfungsmöglichkeiten nutzen (Hentschel, a.a.O., § 25a Rn. 7 m.w.N.). Das gilt auch, wenn der benannte Führer im Ausland wohnt, allerdings muss internationale Rechtshilfe nicht in Anspruch genommen werden (BVerfG NZV 89, 399).  

    7. Kann sich der Halter auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen?  

    Ja, das ist zulässig, hindert aber die Anwendung des § 25a StVG nicht (BVerfGE 80, 109, 121).  

    8. Wann kann der Bescheid nach § 25a StVG erlassen werden?  

    Die Ermittlung des Fahrzeugführers muss vor Eintritt der dreimonatigen (§ 26 Abs. 3 StVG) Verfolgungsverjährung unmöglich gewesen sein. Der Kostenbescheid wird i.d.R. daher erst ergehen (können), wenn sichergestellt ist, dass Hinweisen des Halters oder Dritter über den Fahrzeugführer nicht mehr rechtzeitig nachgegangen werden kann. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn bis zum Eintritt der Verjährung weniger als zwei Wochen Zeit verbleiben (AG Lörrach NZV 91, 285; AG Augsburg zfs 88, 264; Ludovisy/Schäpe, a.a.O., Teil 7, Rn. 199).  

     

     

     

     

    Checkliste 3: Verfahren

    Frage  

    Antwort  

    1. Muss der Halter oder sein Beauftragter vor der Entscheidung nach § 25a StVG gehört werden?  

    Ja, nach § 25a Abs. 2 StVG besteht eine Anhörungspflicht. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Dr. 371/82, S. 39) können entsprechende Hinweise aber schon in den Anhörungsbogen und ggf. in den Bußgeldbescheid aufgenommen werden (zu Recht kritisch Hentschel, a.a.O., § 25a Rn. 12; s. aber AG Winsen NZV 94, 293).  

    2. Wann ergeht die Entscheidung?  

    Die Entscheidung ergeht i.d.R. mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung. Das ist entweder der das Verfahren einstellende Beschluss oder eine einen Dritten freisprechende Entscheidung.  

    3. Ist dagegen ein Rechtsmittel gegeben?  

    Nein, nach § 25a Abs. 3 S. 3 StVG ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Kostenentscheidung nicht gegeben.  

    4. Kann gegen die Kostenentscheidung der StA vorgegangen werden?  

    Ja. Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der StA kann die gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 25a Abs. 3 S. 1 StVG).  

    5. Ist der Antrag befristet?  

    Ja, die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beträgt nach § 25a Abs. 3 S. 1 StVGzwei Wochen ab Zustellung.  

    6. Welches Gericht ist zuständig?  

    Das Gericht, das über den Einspruch gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bußgeldbescheid zu entscheiden hätte (§ 25a Abs. 3 S. 2 StVG).  

    7. Kann die Entscheidung des Gerichts dann noch weiter angefochten werden?  

    Nein, seine Entscheidung ist gem. § 25a Abs. 3 S. 3 StVG unanfechtbar. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO gilt nicht.  

     

    Praxishinweis: Von einer grds. zulässigen Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG ist abzuraten. Sie wird i.d.R. wegen offensichtlicher Unbegründetheit eine Missbrauchsgebühr auslösen (BVerfG NJW 95, 1418; 96, 1273).  

     

     

     

    Muster eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 25a StVG

    An die Stadtverwaltung Musterstadt – Bußgeldstelle –  

     

    In dem Bußgeldverfahren gegen H. Muster, Az.: ..., wegen Verdacht eines Parkverstoßes (§ 12 StVO)  

     

    beantrage ich gegen die Kostenentscheidung nach § 25a StVG, mir zugestellt am ..., gem. § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG, gerichtliche Entscheidung.  

     

    Begründung: Mein Mandant ist Halter des Pkw ... mit amtlichem Kennzeichen ... Dieser war am ... auf der ... falsch geparkt. Der Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Verstoßes konnte nicht ermittelt werden. Es ist m.E. aber unbillig, nunmehr meinem Mandanten gem. § 25a StVG die Kosten aufzuerlegen. Mein Mandant ist nämlich erst mehr als fünf Wochen nach dem Verstoß von der Ordnungswidrigkeiten unterrichtet worden. Es kann nicht erwartet werden, dass ihm nach so langer Zeit noch erinnerlich ist, wer sein Fahrzeug zur Vorfallszeit gefahren hat und damit als Betroffener in Frage kommt. Die Rechtsprechung geht demgemäss davon aus, dass der Halter innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall zu unterrichten ist (vgl. u.a. AG München DAR 88, 283; DAR 91, 36; Beck/Beck, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., Rn. 202; Burhoff in Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1337 ff.).  

     

    Ich beantrage daher, die Kostenentscheidung vom ... aufzuheben und von der Auferlegung der Verfahrenskosten auf meinen Mandanten als Halter des Pkw gem. § 25a Abs. 1 Satz 2 StVG abzusehen.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 199 | ID 91087