01.11.2005 | Bußgeldverfahren
Die Halterhaftung nach § 25a StVG in der Praxis
Nach § 25a StVG muss der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter die Verfahrenskosten und seine Auslagen tragen, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der verantwortliche Fahrer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Wir zeigen Ihnen anhand von drei Checklisten, worauf Sie als Verteidiger unbedingt achten müssen.
Zwei wichtige Praxishinweise vorweg:
- Der Verteidiger muss die Regelung vor allem bei Kennzeichenanzeigen im ruhenden Verkehr berücksichtigen. Will der Mandant dazu schweigen, ist das Kostenrisiko aus § 25a StVG abzuwägen gegen ein ggf. geringeres Verwarnungsgeld wegen eines Parkverstoßes. Häufig dürfte es „billiger“ sein, Angaben zur Sache zu machen oder das Verwarnungsgeld zu zahlen.
- Der Verteidiger muss auch die Auswirkungen auf eine Rechtsschutzversicherung des Mandanten bedenken. Endet nämlich das Bußgeldverfahren mit einer Entscheidung nach § 25a StVG, so besteht von Seiten der Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage (AG Düsseldorf zfs 88, 80; Burhoff, in Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1337 ff.). Entsprechendes gilt für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25a Abs. 3 StVG.
Checkliste 1: Allgemeine Fragen | ||||||||||||||||||
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Voraussetzung für die Anwendung des § 25a StVG ist die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers. Damit scheidet die Kostentragungspflicht von vornherein aus, wenn der angegangene Halter den Verstoß nur inhaltlich in Zweifel zieht, aber nicht abstreitet, selbst das Fahrzeug abgestellt zu haben (AG Düren DAR 93, 158; Beck/Berr, a.a.O., Rn. 202a). Die damit zusammenhängenden Fragen haben wir in der nachfolgenden Checkliste zusammengefasst.
Checkliste 2: Nichtfeststellbarkeit des Fahrers | ||||||||||||||||||
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Checkliste 3: Verfahren | ||||||||||||||||
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Muster eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 25a StVG |
An die Stadtverwaltung Musterstadt – Bußgeldstelle –
In dem Bußgeldverfahren gegen H. Muster, Az.: ..., wegen Verdacht eines Parkverstoßes (§ 12 StVO)
beantrage ich gegen die Kostenentscheidung nach § 25a StVG, mir zugestellt am ..., gem. § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG, gerichtliche Entscheidung.
Begründung: Mein Mandant ist Halter des Pkw ... mit amtlichem Kennzeichen ... Dieser war am ... auf der ... falsch geparkt. Der Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Verstoßes konnte nicht ermittelt werden. Es ist m.E. aber unbillig, nunmehr meinem Mandanten gem. § 25a StVG die Kosten aufzuerlegen. Mein Mandant ist nämlich erst mehr als fünf Wochen nach dem Verstoß von der Ordnungswidrigkeiten unterrichtet worden. Es kann nicht erwartet werden, dass ihm nach so langer Zeit noch erinnerlich ist, wer sein Fahrzeug zur Vorfallszeit gefahren hat und damit als Betroffener in Frage kommt. Die Rechtsprechung geht demgemäss davon aus, dass der Halter innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall zu unterrichten ist (vgl. u.a. AG München DAR 88, 283; DAR 91, 36; Beck/Beck, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., Rn. 202; Burhoff in Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1337 ff.).
Ich beantrage daher, die Kostenentscheidung vom ... aufzuheben und von der Auferlegung der Verfahrenskosten auf meinen Mandanten als Halter des Pkw gem. § 25a Abs. 1 Satz 2 StVG abzusehen. |