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  • · Fachbeitrag · Fahrtenbuch

    Update zur Fahrtenbuchauflage in der Praxis

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einen Fahrzeughalter verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht festgestellt werden kann. Diese Maßnahme, die mit der Halterhaftung nach § 25a StVG korrespondiert (vgl. dazu VA 23, 14 ) hat zwar keinen Strafcharakter. Sie wird von meisten Mandanten aber dennoch so empfunden. Nicht nur, dass das Ausfüllen des Fahrtenbuches lästig ist. Es führt auch zur einer häufig unerwünschten Kontrolle durch Dritte. Gerade deshalb erwarten die Mandanten von ihrem Vertreter ein energisches Angehen gegen eine Fahrtenbuchauflage. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie dabei achten müssen. |

     

    PRAXISTIPP | Die Möglichkeiten, sich im Verwaltungsverfahren gegen eine Fahrtenbuchauflage mit Erfolg zu wehren sind gering. Es müssen deshalb bereits im Bußgeldverfahren die Voraussetzungen geschaffen werden, die dann ggf. einer Fahrtenbuchauflage entgegenstehen. Es stellt sich insbesondere die Frage, wie der Betroffene mit seinem „Schweigerecht“ umgeht. Denn das kann er gegenüber einer Fahrtenbuchauflage nicht immer uneingeschränkt geltend machen.

     

     

    • Übersicht 1: Grundsätzliche Fragen
    Frage
    Antwort
    • 1. Gegen wen kann eine Fahrtenbuchauflage festgesetzt werden?

    Nur der Halter eines Kfz kann Adressat der Fahrtenbuchauflage sein. Der Halter ‒ auch ein Kfz-Händler ‒ hat allgemein eine Obliegenheit, im Fall der Überlassung eines Fahrzeugs an einen Unbekannten die genaue Identität des Fahrzeugführers vorab festzustellen und sich hierüber Notizen zu machen (VGH Bayern zfs 22, 595).

    • 2. Wie ist der Halterbegriff des § 31a StVZO zu verstehen?

    Es gelten keine Besonderheiten, sondern der allgemein gültige Halterbegriff (dazu u. a. BGH NJW 97, 660).

     

    Hinweis | Für den Begriff des Halters gilt dasselbe wie bei der Halterhaftung nach § 25a StVG. Daher kann auf die Ausführungen zum Halterbegriff in VA 23, 14 verwiesen werden.

    • 3. Kann ein Fahrtenbuch auch bei gewerblich bzw. geschäftlich genutzten Kraftfahrzeugen angeordnet werden?

    Ja, das ist möglich (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg zfs 84, 381 und VG Braunschweig NZV 05, 164). In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass es „sachgerechtem kaufmännischem Verhalten“ entsprechen soll, ‒ sämtliche ‒ Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren (OVG Nordrhein-Westfalen NJW 95, 3335; vgl. auch OVG Niedersachsen zfs 08, 356). Weigert sich die Geschäftsführung, den Fahrer zu benennen, so soll das Anlass genug sein, für sämtliche Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuchs anzuordnen (VG Braunschweig NZV 05, 164; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen zfs 95, 318; krit. dazu Burhoff/Gübner, a. a. O., Rn. 1370; s. auch noch VG Sigmaringen DAR 16, 475).

    • 4. Kann die Fahrtenbuchauflage auch auf Ersatzfahrzeuge erstreckt werden?

    Ja, das ist zulässig (BVerwG NZV 89, 206; OVG Berlin NJW 21, 2059; OVG Nordrhein-Westfalen NZV 92, 423; OVG Niedersachsen zfs 15, 41; BayVGH BayVBl 04, 633; OVG Sachsen 31.3.21, 6 A 964/19; s. aber VGH Kassel VM 73, 82; zu der Problematik auch VGH Baden-Württemberg zfs 14, 418 = DAR 14, 158; VG Stuttgart zfs 19, 535; Burhoff/Gübner, a. a. O., Rn. 1377 ff. mit weiteren Nachweisen).