01.01.2001 · Fachbeitrag · Bußgeldverfahren
Unschuldsvermutung gilt auch im Bußgeldverfahren
| Auch im Bußgeldverfahren ist es nicht Aufgabe des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr muss das Gericht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln die Täterschaft des Betroffenen nachweisen (OLG Hamm, Beschl. v. 10.7.00, 2 Ss OWi 216/00 - „Segelanweisung“). (Abruf-Nr. 001473) |
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