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  • 01.07.2005 | Drogenfahrt

    Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zum Nachweis berauschender Mittel

    Die verfassungskonforme Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG gebietet keine Feststellungen zur Wirkung einer Substanz im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung, sondern den qualifizierten Nachweis der erfassten Substanzen als einschränkende Voraussetzung der Ahndbarkeit gem. § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG, der erfordert, dass zumindest der analytische Grenzwert erreicht ist (OLG Zweibrücken 13.4.05, 1 Ss 50/05, Abruf-Nr. 051661)

     

    Praxishinweis

    Das OLG Zweibrücken setzt die Grundsätze der Entscheidung des BVerfG vom 21.12.04 (VA 05, 48, Abruf-Nr. 050339) konsequent um (dazu auch Bönke in NZV 05, 272). § 24a Abs. 2 StVG ist ein Gefährdungstatbestand, der ein generelles Verbot ausspricht und nicht an einen qualifizierten Grenzwert anknüpft. Die verfassungskonforme Anwendung gebietet Folgendes: Eine „Wirkung“ i.S.d. § 24a Abs. 2 S. 1 StVG ist nur anzunehmen, wenn die betreffende Substanz in einer Konzentration vorliegt, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in § 24a Abs. 2 S. 2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20.11.02 (abgedruckt in BA 05, 160) genannte Grenzwert erreicht ist, der für THC (Cannabis) derzeit bei 1ng/ml liegt. Zutreffend ist es auch, wenn das OLG Zweibrücken die Grundsätze der Entscheidung des BVerfG, das sich unmittelbar nur mit THC auseinandergesetzt hat, hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis auch auf die übrigen von § 24a Abs. 2 StVG erfassten Substanzen erstreckt.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 124 | ID 90942