01.07.2007 | Drogenfahrt
Fahrlässigkeitsvorwurf bei der Drogenfahrt
An der Erkennbarkeit der Wirkung von zuvor genossenem Cannabis zum Tatzeitpunkt kann es fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergeht (OLG Saarbrücken 16.3.07, Ss (B) 5/07, Abruf-Nr. 071965). |
Entscheidungsgründe
Fahrlässig i.S.d. § 24a Abs. 2 StVG handelt, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen „spürbaren“ oder „messbaren“ Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen im Urteil nicht. Ihnen ist bereits nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Gericht den im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber den Polizeibeamten vor Ort stehenden Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung, er habe letztmalig über 28 Stunden vor der Tat Haschisch geraucht, geglaubt und diesen Zeitpunkt zugrunde gelegt hat. Legt man diesen Zeitpunkt zugrunde, hätte es näherer Ausführungen bedurft, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffenen hätte bewusst machen können, dass sein nach eigenen Angaben geringer Haschischkonsum nach mehr als einem Tag noch hätte Auswirkungen haben können.
Praxishinweis
Zur Frage der Fahrlässigkeit bei der Drogenfahrt haben in letzter Zeit Stellung genommen: OLG Saarbrücken NJW 07, 309, 311; OLG Hamm NJW 05, 3299; OLG Bremen NZV 06, 276; OLG Bamberg VA 07, 85, Abruf-Nr. 071065. Der Verteidiger muss immer auch im Auge behalten, ob ggf. nicht andere Gründe gegen die Richtigkeit der Angaben des Betroffenen zum Konsumverhalten sprechen. Das kann die Höhe des festgestellten THC-Wertes sein, aus der sich ggf. schließen lässt, dass der Betroffene sehr viel zeitnäher zum Vorfallszeitpunkt Cannabis konsumiert haben muss (dazu auch OLG Hamm, a.a.O.).
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