25.07.2011 | Drogenfahrt
Schuldvorwurf bei länger zurückliegendem Konsum
Für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Drogenkonsums an, da den Betroffenen auch bei einem länger zurückliegendem Konsum eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft (OLG Hamm 5.4.11, III 3 RVs 19/11, Abruf-Nr. 112352). |
Praxishinweis:
In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage umstritten, ob für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG) der Zeitpunkt des Drogenkonsums von Bedeutung ist oder nicht. Den Betroffenen trifft nämlich auch bei länger zurückliegendem Konsum eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Die h.M. in der Rechtsprechung misst dem zeitlichen Abstand des Konsums zur Fahrt Bedeutung zu (vgl. KG VA 10, 195; VA 10, 86 = DAR 10, 274 abl. Anm. König; OLG Celle VA 09, 66; OLG Hamm NZV 05, 428; OLG Karlsruhe VA 11, 118; OLG Stuttgart DAR 11, 218), während vor allem König (DAR 07, 626 und a.a.O.) im Widerspruch zur Rechtsprechung zu § 24a Abs. 1 StVG steht. Der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm scheint sich jetzt seiner Auffassung anzuschließen, ohne sich allerdings mit der abweichenden Auffassung des 4. Senats für Bußgeldsachen und der Rechtsprechung der anderen OLG näher auseinander zu setzen. Die Auffassung ist auch wenig überzeugend. Sie führt letztlich dazu, den Schuldvorwurf an den Konsum als solchen und dessen Kenntnis zu koppeln, statt an den Fahrtantritt (vgl. dazu auch Deutscher VRR 11, 8). Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass auch nach Ansicht der h.M. der Fahrlässigkeitsvorwurf nur „ausnahmsweise“ zu verneinen sein wird (vgl. dazu KG VA 10, 86).