01.05.2007 | Drogenfahrt
Tatsächliche Feststellungen
Eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG verlangt auch nach dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 21.12.04 (BVerfG VA 05, 48 = NJW 05, 349) weiterhin nicht, dass eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels i.S. einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beim Betroffenen im Einzelfall festgestellt und nachgewiesen wird. Im Übrigen lässt sich weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch aus sonstigem Verfassungsrecht die Notwendigkeit einer weiterreichenden einschränkenden Auslegung von § 24a Abs. 2 StVG des Inhalts herleiten, dass erst ab Erreichen einer bestimmten Wirkstoffkonzentration im Blut im Sinne eines analytischen, lediglich einen Qualitätsstandard beschreibenden Grenzwertes eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG in Betracht kommt (OLG Bamberg 27.2.07, 3 Ss OWi 688/05, Abruf-Nr. 071065). |
Praxishinweis
Das OLG Bamberg hat sich damit der inzwischen h.M. zu § 24a Abs. 2 StVG angeschlossen (u.a. OLG Schleswig VA 06, 213; OLG Köln DAR 05, 699 zu Morphin; OLG Zweibrücken VA 05, 124 zu Amphetamin; OLG München VA 06, 124 zu Amphetamin. Zur Drogenfahrt s. unseren Schwerpunktbeitrag in VA 05, 217 ff.
Einsender: RA Nils Junge (Oberhof & Schober), Nürnberg
Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 85 | ID 90882