01.05.2007 | Drogenfahrt
Tatsächliche Feststellungen und den Nachweis von Kokainkonsum
1. Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG nach Kokainkonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im Blut des Betroffenen. |
2. Bei einem Benzoylecgonin-Wert ab 75 ng/ml besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit. |
(OLG Bamberg 1.12.06, 2 Ss OWi 1623/05, Abruf-Nr. 071066) |
Praxishinweis
Nach der Rspr. des BVerfG (VA 05, 48) reicht für einen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG wegen der verbesserten Nachweismethoden nicht mehr jede Wirkstoffmenge. Vielmehr muss eine Konzentration vorliegen, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kfz-Führer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Davon geht man nach Kokaingenuss jedenfalls bei einem Wert ab 75 ng/ml Benzoylecgonin, dem Abbauprodukt von Kokain, aus (dazu die Empfehlungen der Grenzwertkommission in BA 05, 160). Vor diesem Hintergrund gehört bei einer Verurteilung gem. § 24a Abs. 2 StVG nach Kokainkonsum zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im Blut des Betroffenen.
Das OLG hat zudem darauf hingewiesen, dass bei einem Benzoylecgonin-Wert unter 75 ng/ml eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur in Betracht kommt, wenn durch ein ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten festgestellt ist, dass auch in diesem Fall typischerweise rauschmittelbedingte Leistungseinschränkungen der Verkehrstauglichkeit zu erwarten sind. Ggf. muss der Verteidiger die Einholung ein solches Gutachtens beantragen.
Ähnlich wie das OLG Bamberg hat inzwischen auch das OLG Hamm entschieden (19.3.07, 2 Ss OWi 91/07, Abruf-Nr. 071067).
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