24.02.2011 | Drohender bedeutender Schaden
Wertgrenze für den drohenden bedeutenden Schaden im Verkehrsstrafrecht
Die Wertgrenze für den drohenden bedeutenden Schaden i.S. der §§ 315b, 315c StGB ist nach wie vor bei 750 EUR zu ziehen (BGH 28.9.10, 4 StR 245/10, Abruf-Nr. 110476). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt. Dabei hat es die Rechtsprechung des BGH zugrunde gelegt, wonach die Wertgrenze für die Annahme der drohenden bedeutenden Gefährdung/des drohenden bedeutenden Schadens bei mindestens 750 EUR liegt. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.
Für eine Anhebung der Wertgrenze besteht kein Anlass. Zwar sieht das die Literatur und die Rechtsprechung teilweise anders und zieht die Grenze wie bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei 1.300 EUR. Die unterschiedlichen Werte sind jedoch wegen der unterschiedliche Schutzzwecke der Vorschriften gerechtfertigt. Der Schadensbegriff des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nach dem Normzweck des § 142 StGB zu bestimmen, der dem Interesse der Unfallbeteiligten an der Aufklärung der Unfallursachen zur Klarstellung der privatrechtlichen Verantwortlichkeit und damit an der Sicherung bzw. Abwehr zivilrechtlicher Ersatzansprüche dient. Bei §§ 315b, 315c StGB ist demgegenüber allein auf den (drohenden) Schaden an der Sache selbst abzustellen. Dieser berechnet sich nach dem Verkehrswert, die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung.
Praxishinweis
Die Entscheidung schreibt die Rechtsprechung des 4. Strafsenats in dieser Frage fest. Eine Erhöhung der Wertgrenze für den drohenden bedeutenden Schaden (u.a. BGHSt 48, 119, 121; VA 08, 143; 10, 83) wird es trotz der teilweise anderen Sicht in Rechtsprechung und Literatur vorerst nicht geben.
Weiterhührender Hinweis
- Siehe zur Literatur u.a. Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 315 Rn. 16a; Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Aufl., § 315c StGB Rn. 7; in der Rechtsprechung OLG Jena OLGSt StGB § 315c Nr. 16; OLG Hamm NStZ-RR 09, 185, 186.
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