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  • 01.05.2005 | Durchsuchung

    Durchsuchung bei Straßenverkehrsdelikt

    Der schwerwiegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine Durchsuchung muss nur hingenommen werden, wenn diese mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend ist (BVerfG 25.1.05, 2 BvR 1467/04, Abruf-Nr. 050967).

     

    Sachverhalt

    Gegen V wurde wegen des Verdachts der Nötigung im Straßenverkehr und der Sachbeschädigung ermittelt. V benannte u.a. den Zeugen Z für eine Alibibehauptung. In der Hauptverhandlung bekundeten der durch die Tat Geschädigte und dessen Vater, nicht der Angeklagte V, sondern Z sei der Täter. Die StA leitete daraufhin gegen Z ein Ermittlungsverfahren ein. Das AG ordnete ca. 16 (!) Monate nach der Tat die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Z an. Die Durchsuchung diene dem Auffinden von Unterlagen, aus denen sich die persönliche Beziehung des Z zu V ergebe, sowie von Hinweisen darauf, ob Z das Fahrzeug des V am Tattag geführt hat. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Z hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschlüsse des LG und des AG verletzen das Grundrecht des Z aus Art. 13 Abs. 1und 2 GG. Allerdings reicht der Verdacht einer Nötigung und einer Sachbeschädigung im Straßenverkehr generell aus, eine Wohnungsdurchsuchung zu rechtfertigen. Weder handelt es sich bei diesen Delikten um Bagatellkriminalität, noch kann Art. 13 GG entnommen werden, dass allein der Verdacht schwerer Straftaten eine Durchsuchung rechtfertigen könnte.  

     

    Die Anordnung einer Durchsuchung war aber unverhältnismäßig. Der schwerwiegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung muss nur hingenommen werden, wenn die Durchsuchung im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend ist. Es ist unerfindlich, welche Beweisgegenstände in einer Wohnung aufzufinden sein sollten, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Wohnungsinhaber an einem bestimmten, ca. 16 Monate zurückliegenden Tag das Fahrzeug eines Anderen geführt haben könnte. Über ein solches Ereignis werden üblicherweise keine Aufzeichnungen geführt, noch deuten andere Beweiszeichen darauf hin. Selbst die enge Bekanntschaft zwischen Wohnungsinhaber und Fahrzeughalter, für die eventuell Beweisgegenstände in einer Wohnung gefunden werden könnten, weist nicht auf die Fahrzeugbenutzung an einem bestimmten Tag hin. Sollten Besonderheiten in Frage gekommen sein, dann hätte das AG sie benennen müssen, um die Suche auf bestimmte Gegenstände zu konzentrieren.