· Nachricht · Durchsuchungsmaßnahme
Eine Durchsuchung muss verhältnismäßig sein
| Das BVerfG muss sich immer wieder mit den Fragen der Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungsmaßnahmen befassen. Es mahnt dazu in seinen Entscheidungen immer wieder an, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze eingehalten werden. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer war verbeamteter Lehrer im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg. Die Staatsanwaltschaft führte gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung. Nach Akteneinsicht beantragte sein Verteidiger die Einstellung des Verfahrens. Es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Im Rahmen der Stellungnahme teilte der Verteidiger u. a. auch mit, der Beschwerdeführer sei „Beamter im aktiven Dienst“. Nach Eingang der Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft beim AG den Erlass einer Durchsuchungsanordnung zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Diese wurde erlassen. Die u. a. dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg:
Das BVerfG ist von einer Verletzung des Grundrechts des Betroffenen aus Art. 13 Abs. 1 GG ausgegangen (15.11.23, 1 BvR 52/23, Abruf-Nr. 239094). Zwar sei eine Durchsuchung nicht bereits deshalb unzulässig, weil lediglich die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten ermittelt werden sollen. Die Anordnung einer solchen Durchsuchung ist aber unzulässig, wenn naheliegende und grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden haben, die ohne greifbare Gründe unterblieben sind. Und solche Maßnahmen hätte man nach Auffassung des BVerfG hier ergreifen können. In Betracht gekommen wäre insoweit die Befragung des Beschuldigten über seinen Verteidiger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, bei Beamten ggf. eine Anfrage bei der Besoldungsstelle des Beschuldigten sowie darüber hinaus eine Anfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin-Abfrage).
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