24.02.2011 | Eignungsgutachten
Fahrradfahrer mit 1,6 Promille
Bei einem festgestelltem Blutalkoholgehalt eines Radfahrers über 1,6 Promille ist die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens gerechtfertigt (§ 13 S. 1 Nr. 2 Buchst c FeV, § 3 FeV) (VGH Hessen 6.10.10, 2 B 1076/10, Abruf-Nr. 110533). |
Praxishinweis
Auch das BVerwG (vgl. VA 08, 176) ist der Auffassung, dass einem Fahrerlaubnisinhaber, der als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird.
Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 49 | ID 142422