01.03.2003 · Fachbeitrag · Eingriff in den Straßenverkehr
Steinwurf von Brücke auf BAB: Keine zeitliche Differenz zwischen Eingriff und Eintritt der Gefahr erforderlich
| Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft, kann § 315b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt und sich dieser Erfolg als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt - Änderung der BGH-Rspr. (BGH 4.12.02, 4 StR 103/02, rkr.). (Abruf-Nr. 030100) |
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