24.01.2008 | Einlassung des Angeklagten/Betroffenen
Wechselndes Einlassungsverhalten
Lässt sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache nicht ein, so dürfen aus diesem Verhalten keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Das gilt auch, wenn sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren zur Sache eingelassen hat (OLG München 26.11.07, 4 St RR 148/07, Abruf-Nr. 080050). |
Praxishinweis
Aus einem wechselnden Einlassungsverhalten (Einlassung im Ermittlungsverfahren – Schweigen in der HV) des Mandanten dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 633 ff; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., 2007, § 261 Rn. 16 ff. m.w.N. aus der Rspr.). Das Schweigen ist keine Teileinlassung des Betroffenen/Angeklagten, aus der nachteilige Schlüsse gezogen werden könnten. Allerdings muss der Angeklagte/Betroffene dann in der HV vollständig schweigen. Denn schon die Erklärung, eine im Ermittlungsverfahren gemachte Einlassung werde widerrufen, ist eine Einlassung zur Sache, die nachteilige Schlüsse zulassen würde (BGH NStZ 98, 209).
Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 32 | ID 117092