01.02.2007 | Einziehung
Einziehung bei Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Die Einziehung des Tatfahrzeugs (Wert hier 14.000 EUR) ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn für zwei begangene Taten (des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) Freiheitsstrafen zu verhängen sind und festgestellt wird, dass sich die Einziehung nicht existenzbedrohend für den Täter auswirken wird (OLG Nürnberg 30.8.06, 2 St OLG Ss 60/06, Abruf-Nr. 070098). |
Praxishinweis
Bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG droht immer auch die Einziehung des Tatfahrzeugs (§ 21 Abs. 3 StVG). Die muss allerdings – wie jede Einziehung – verhältnismäßig sein. Im Rahmen der Strafzumessung muss dann im tatrichterlichen Urteil erörtert werden, ob und ggf. inwieweit die Einziehung als Nebenstrafe bei der Bemessung strafmildernd zu berücksichtigen ist. Auf diese Erörterung darf das Tatgericht nur verzichten, wenn angesichts eines verhältnismäßig geringen Werts auszuschließen ist, dass die Einziehung die sonstige Strafzumessung beeinflussen kann.
Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 38 | ID 90739