01.11.2007 | Entbindung vom persönlichen Erscheinen
Begründung der Ablehnung des Entbindungsantrags
Die Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihn vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, kann in einem Regelfall der Verhängung eines Fahrverbotes nicht nur mit der Erwägung begründet werden, die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Betroffenen sei deshalb notwendig, um die Verhältnismäßigkeit der Anordnung des Fahrverbots überprüfen zu können (OLG Brandenburg 15.6.07, 2 Ss (OWi) 5 B/07, Abruf-Nr. 072827). |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der h.M. Ähnlich hat vor kurzem auch das OLG Hamm entschieden (2.8.07, 2 Ss OWi 462/07, Abruf-Nr. 072828). Es hat noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden kann, die Ablehnung eines Entbindungsantrages nicht rechtfertige. Dafür komme es grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen in der Hauptverhandlung an.
Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 204 | ID 114271