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  • 24.09.2009 | Entbindungsantrag

    Entbindungsantrag auch noch in Hauptverhandlung

    Ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung kann noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden (OLG Celle 12.6.09, 311 SsRs 54/09, Abruf-Nr. 092588).

     

    Praxishinweis

    Bleibt der Betroffene in der Hauptverhandlung des OWi-Verfahrens unentschuldigt, ist der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG oft die letzte Möglichkeit für den Verteidiger, die Verwerfung des Einspruchs zu verhindern bzw. zumindest die Rechtsbeschwerde vorzubereiten, sofern das AG den Einspruch nun verwirft. Die h.M. geht davon aus, dass der Entbindungsantrag auch noch in der Hauptverhandlung vom mit einer Vertretervollmacht versehenen Verteidiger bis zum Beginn der Verhandlung zur Sache gestellt werden kann (Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2007, Rn. 362; Stephan in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 1681). Die a.A. von Seitz in Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 73 Rn. 4 unter Hinweis auf den Wortlaut der § 73 Abs. 2 OWiG ist vereinzelt. Der Verteidiger darf diese Antragsmöglichkeit vor allem auch nicht übersehen , weil er sich damit ggf. den Weg zur Zulassung der Rechtsbeschwerde über § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs eröffnet. Das ist von Bedeutung, weil dieser Zulassungsgrund unabhängig ist von der Höhe der Geldbuße. Die Beschränkungen aus § 80 Abs. 2 OWiG gelten also nicht.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 176 | ID 130169