01.05.2007 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Abkürzung der Sperrfrist
Die Abkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB stellt einen Ausnahmefall dar und bedarf in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung der neu hervorgetretenen Tatsachen, die vorliegen müssen, damit überhaupt eine Abkürzung der Sperrfrist in Betracht kommen kann (OLG Hamm 12.3.07, 2 Ws 58/07; Abruf-Nr. 071064). |
Praxishinweis
Nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht eine Sperre vorzeitig aufheben, wenn sich ein Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet ist. Der Verteidiger muss darauf achten, dass zur Abkürzung geeignete Gründe geltend gemacht werden. Ungeeignet ist es, wenn allein auf den Zeitablauf oder die Aussetzung eines Strafrestes nach §§ 57, 57a StGB oder nur auf wirtschaftliche Gesichtspunkte verwiesen wird (Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 69a Rn. 42 ff. m.w.N.). Vielmehr müssen vor allem neue Tatsachen vorgetragen werden, die den Schluss rechtfertigen, der Verurteilte besitze jetzt entgegen der Prognose des erkennenden Gerichts das für einen Kraftfahrer unersetzliche Verantwortungsbewusstsein, aufgrund dessen er in Zukunft die Allgemeinheit nicht mehr gefährden werde. Das kann z.B. die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme sein (dazu Tröndle/Fischer, a.a.O., § 69a Rn. 44 m.w.N.), nicht aber die dem Verurteilten wegen der Fahrerlaubnisentziehung fehlende Mobilität.
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