27.04.2011 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis
Der bloße Zeitablauf - z.B. während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens - rechtfertigt kein Absehen von der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis (KG 1.11.10, (3) 1 Ss 317/10 (108/10), Abruf-Nr. 111059). |
Praxishinweis
Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt regelmäßig als charakterlich ungeeignet, wer wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) strafbar ist. Der charakterliche Mangel wird kraft Gesetzes vermutet. Von einer Entziehung kann nur abgesehen werden, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die dem durch die Tat indizierten Eignungsmangel entgegenstehen (OLG Düsseldorf VRS 74, 259; KG VRS 60, 109). Der bloße Zeitablauf - während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens - rechtfertigt kein Absehen von der Maßregel. Auch eine ungewöhnliche lange Dauer des Verfahrens steht dem Fortbestand der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zwingend entgegen (OLG Düsseldorf VRS 97, 124). Der Verteidiger muss daher versuchen, zusätzliche Tatsachen, die über den bloßen Zeitablauf hinaus belegen, dass der Angeklagte zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet ist, zu finden und vorzutragen. Hier können ggf. die erfolgreiche Teilnahme an Nachschulungen und Seminaren eine Rolle spielen.