01.11.2006 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 111a StPO, 69, 69a StGB kann zwei Jahre nach einer Trunkenheitsfahrt aufgehoben werden, wenn der im Verfahren ergangene Strafbefehl dem Angeklagten trotz bekannten Wohnsitzes im EU-Ausland nicht zugestellt werden kann und nicht absehbar ist, ob und wann die Zustellung erfolgen wird (AG Lüdinghausen 21.9.06, 16 Cs 62 Js 1349/05 -123/04, Abruf-Nr. 062944). |
Praxishinweis
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei langem Zeitablauf aufzuheben. Das wird in der landgerichtlichen Rechtsprechung für deutlich kürzere Fristen postuliert als sie hier das LG Lüdinghausen angenommen hat (z.B. OLG Hamm zfs 02, 199 = NZV 02, 380 für 10 Monate). Auch das BVerfG fordert eine beschleunigte Erledigung von Verfahren, in denen es um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht (BVerfG zfs 05, 622).
Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 197 | ID 91117