01.03.2005 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Bedeutender Schaden bei Unfallflucht
Die Wertgrenze für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt bei 1.250 EUR. Kosten für die Fahrzeugverbringung sind davon nicht umfasst (LG Hamburg 23.12.04, 603 Qs 536/04, Abruf-Nr. 050330). |
Praxishinweis
Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort haben wir in VA 02, 13, berichtet.
Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 52 | ID 90763