01.11.2004 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Benutzung eines Pkws für die Fahrt zum Tatort
| Allein der Umstand, dass der Täter mit seinem Pkw zum Tatort gefahren ist und nach der Tat den Tatort wieder mit dem Pkw verlassen hat, rechtfertigt nicht den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Etwas anderes kann gelten, wenn der Täter den Pkw zu einer riskanten Flucht benutzen will. Dies darf aber nicht nur eine Vermutung sein, sondern muss in den Urteilsgründen festgestellt werden (BGH 6.8.04; 2 StR 291/04, Abruf-Nr. 042519). |
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