01.07.2005 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Betrunkener Radfahrer verliert Führerschein
Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Radfahrer, der betrunken am Verkehr teilgenommen hat, nicht nur die Fahrerlaubnis entziehen, sie kann ihm auch das Führen von Fahrrädern untersagen (VG Neustadt 16.3.05, 3 L 372/05.NW, Abruf-Nr. 051227). |
Entscheidungsgründe
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zutreffend auf § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV gestützt worden. Es bestand hinreichend Anlass zu berechtigten Zweifeln, ob der Student geeignet zum Führen von Kfz ist. Bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an (§ 13 Nr. 2c FeV). Dies gilt auch, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch zu Recht das Führen von Fahrrädern nach § 3 Abs. 1 FeV untersagt. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde, gegen den ungeeigneten Fahrer einzuschreiten. Die Behörde kann dann ebenso wie bei einem Kfz-Führer entsprechende Aufklärungsmaßnahmen einleiten. Von dieser Befugnis hat die Behörde hier Gebrauch gemacht. Sie hat die Trunkenheitsfahrt des Radfahrers nicht nur zum Anlass genommen, seine Kraftfahreignung überprüfen zu lassen, sondern gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Nr. 2c FeV auch seine Eignung zum Führen sonstiger Fahrzeuge. Da nach dem Gutachten auch die Eignung zum Führen anderer Fahrzeuge nicht gegeben ist und dieser Eignungsmangel auch nicht durch Auflagen ausgeglichen werden kann, war (auch) das Führen von Fahrrädern zu untersagen.
Praxishinweis
Dass die Straßenverkehrsbehörde gem. § 13 Nr. 2c FeV auch dann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern kann, wenn der Betroffene nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer mit Alkohol aufgefallen ist, hat das BVerwG bereits 1995 entschieden (BVerwGE 99, 249 ff.). Ergibt sich dann ein Eignungsmangel, kann das zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Der Satz „Betrunkenes Radfahren gefährdet die Fahrerlaubnis nicht“, ist also nur bedingt richtig.
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