01.10.2005 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Dauer der vorläufigen Entziehung
Auch wenn die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht schematisch mit dem Überschreiten einer bestimmten Verfahrensdauer begründet werden kann, erlangt mit zunehmender Verfahrensdauer die Frage an Bedeutung, ob der Maßregelzweck bereits durch die vorläufige Entziehung erreicht wurde und daher ein Fortbestehen des Eignungsmangels nicht anzunehmen ist. (BVerfG 7.6.05, 2 BvR 401/05, Abruf-Nr. 052585). |
Praxishinweis
Zu der Problematik hat jüngst das OLG Karlsruhe Stellung genommen und eine vorläufige Entziehung beendet, weil ein zu langer Zeitraum verstrichen war (OLG Karlsruhe 9.2.05, 2 Ws 15/05, PA 05, 86, Abruf-Nr. 050661).
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 180 | ID 91053